Satzung: Bundesverband für Werkpädagogik e.V.
Satzung des e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: Bundesverband für Werkpädagogik
- Er hat seinen Sitz in Essen
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen und führt sodann den Zusatz e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 §§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist auf dem Gebiet der sozial- und werkpädagogischen Hilfe benachteiligter Jugendlicher und junger Erwachsener tätig.
- Er bezweckt insbesondere die Vernetzung werkpädagogischer Angebote im Rahmen von Arbeitsfeldern, deren Zielgruppe benachteiligte Jugendliche sind und den fachlichen Austausch der dort tätigen werkpädagogischen Fachkräfte.
- Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Verein vor allem wie folgt tätig. Er koordiniert regelmäßige Treffen der angeschlossenen Mitglieder und führt die gemeinsam beschlossenen Arbeitsaufträge durch. Er übernimmt dort, wo Arbeitsziele und Inhalte über den Satzungszweck der angeschlossenen Mitglieder hinausgehen, die Durchführung sozialer und pädagogischer Arbeit.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den schriftlichen Antrag auf eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§5 Beiträge
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jah-resbeitrag wird am Anfang des Jahres (Januar) oder bei jeweiligem Eintritt in den Verein erhoben.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern sowie zwei weiteren Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftliche oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt zwei Revisor/innen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Diese prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) Veränderungen der Beitragsregelungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins - Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Tagesordnung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der neu vorgesehene Satz-ungstext beigefügt sind.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der /dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Änderungen in der Satzung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern sowie vier weiteren Beisitzern.
geändert in:
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern sowie zwei weiteren Beisitzern.
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 4777
Essen, 04. Juli 2012
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: Bundesverband für Werkpädagogik
- Er hat seinen Sitz in Wuppertal
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen und führt sodann den Zusatz e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
geändert in:
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: Bundesverband für Werkpädagogik
- Er hat seinen Sitz in Essen
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen und führt sodann den Zusatz e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 4777
Essen, 17. Juli 2007
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
geändert in:
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung ge-fasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegün-stigten Zwecken zu verwenden
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 3962
Wuppertal, 05. Januar 2005
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 3962
Wuppertal, 26. Juli 2004